140 Z. 5-10). Die vorgeworfenen Handlungen – z.B. die Schläge mit der flachen Hand gegen den Kopf – vermögen für sich alleine jedoch noch keine ernsthafte Ausführungsgefahr hinsichtlich Drohungen gegen Leib und Leben zu begründen. Gleiches gilt mit der Verteidigung für die Schilderungen E.________ in Zusammenhang mit der Airsoft Pistole, welche der Beschwerdeführer auf sie gerichtet habe. Mit der Verteidigung wird daraus deutlich, dass E.________ bewusst war, dass es sich bei der (geladenen) Airsoft Pistole um keine richtige Waffe handelte – ging sie doch von einem kranken Scherz aus (Akten ARR 23 473, pag. 31 Z. 251).