Selbst wenn die Vermutung des Beschwerdeführers, wonach D.________ ihren Auszug bereits seit zwei Jahren vorbereitet habe (vgl. Akten ARR 23 473, pag. 46 Z. 148-149), zuträfe, hat sie ihr Vorhaben nunmehr in die Tat umgesetzt, so dass sich auch die damit verbundene Bedrohungssituation zugespitzt hat. 5.4.4 Hinsichtlich der Vorwürfe von E.________ wird seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten, dass er laut bzw. wütend geworden sei, weil sie bei der Arbeit immer die gleichen Fehler gemacht habe und er ihr in der Küche mehrmals einen Klaps auf den Po gegeben habe, damit sie zur Seite gehe.