Entgegen der Verteidigung kann aufgrund des Umstandes, dass D.________ nicht unmittelbar nach der Äusserung im September Hilfe geholt hat oder zur Polizei gegangen ist, auch nicht darauf geschlossen werden, dass sie die Äusserung nicht ernstgenommen hat. So darf als notorisch erachtet werden, dass Opfer von häuslicher – mithin auch – psychischer Gewalt oftmals nicht unmittelbar reagieren können und eine geeignete Gelegenheit für eine Meldung bei der Polizei oder ihren Weggang abwarten.