Der Verteidigung kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass diese Äusserungen bloss der «etwas saloppen» Ausdrucksweise des Beschwerdeführers geschuldet seien. Entgegen der Verteidigung kann aufgrund des Umstandes, dass D.________ nicht unmittelbar nach der Äusserung im September Hilfe geholt hat oder zur Polizei gegangen ist, auch nicht darauf geschlossen werden, dass sie die Äusserung nicht ernstgenommen hat.