So würde eine Trennung für den Beschwerdeführer mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft nicht nur den Verlust seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Familie, sondern möglicherweise auch von Teilen des gemeinsamen Geschäfts bedeuten. Der Verteidigung kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass diese Äusserungen bloss der «etwas saloppen» Ausdrucksweise des Beschwerdeführers geschuldet seien.