Dass er im Zusammenhang mit Trennungsfragen bzw. den damit verbundenen Folgen wiederholt zu (erweiterten) Suizidäusserungen zu neigen scheint, zeigt denn auch, dass er sich dadurch existenziell bedroht fühlt und die Äusserungen durchaus ernst zu nehmen sind. So würde eine Trennung für den Beschwerdeführer mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft nicht nur den Verlust seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Familie, sondern möglicherweise auch von Teilen des gemeinsamen Geschäfts bedeuten.