Die Äusserung im September ist vor dem Hintergrund der mutmasslich bereits Jahre zuvor – ebenfalls im Kontext einer möglichen Trennung – getätigten Aussage des Beschwerdeführers zu sehen. Dass er im Zusammenhang mit Trennungsfragen bzw. den damit verbundenen Folgen wiederholt zu (erweiterten) Suizidäusserungen zu neigen scheint, zeigt denn auch, dass er sich dadurch existenziell bedroht fühlt und die Äusserungen durchaus ernst zu nehmen sind.