8 berücksichtigen, dass nicht direkt bestritten wird, dass sich der Beschwerdeführer nach einem Termin beim Treuhänder im September 2023, bei dem es um Geldfragen in Zusammenhang mit der Trennung gegangen war, dahingehend geäussert haben soll, dass er sich dann gerade selbst erschiessen könne. Die Äusserung im September ist vor dem Hintergrund der mutmasslich bereits Jahre zuvor – ebenfalls im Kontext einer möglichen Trennung – getätigten Aussage des Beschwerdeführers zu sehen.