__ ausgestossen haben soll. Dass er sich an eine ähnliche Bemerkung (er könne sich die Kugel geben, wenn D.________ ihm F.________ wegnehmen wolle) in einem ähnlichen Zeitraum (Anmerkung der Kammer: vor ca. 5 Jahren – F.________ ist nun im Kindergarten) erinnert, spricht – auch wenn die geschilderten Formulierungen nicht gänzlich kongruent sind – für den Wahrheitsgehalt der Aussage von D.________. Hinzu kommt, dass diese auch ausführte, dass sie die Äusserung schrecklich gefunden habe und sie der Grund dafür gewesen sei, dass sie den Beschwerdeführer nicht früher verlassen habe. Dass E.___