140 Z. 15-18). Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer eingesteht, impulsiv zu sein und laut zu werden, wenn es ihm zu viel wird (Akten ARR 23 473, pag. 40 Z. 48-49; pag. 44 Z. 91-92; vgl. auch pag. 62 Z. 157). Auch gibt er zu, im Streit, wenn er mit den Nerven am Ende sei, gegen Gegenstände zu treten oder zu schlagen (Akten ARR 23 473, pag. 141 Z. 32-34). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen sind, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Beziehung zu D.________ eine Schwarz-Weiss-Sicht präsentiert.