17 Z. 187-191). Entgegen der Verteidigung erscheinen die Schilderungen von D.________ keineswegs unglaubhaft. Dass sie zu Beginn ihrer Einvernahme weit ausgeholt und teilweise abgeschweift ist, schadet nicht. Im Gegenteil wird daraus deutlich, dass D.________ daran gelegen war, ihre Situation und die Beziehung zum Beschwerdeführer ganzheitlich darzustellen. So stimmte sie auch zu, der Polizei das auf ihrem Mobiltelefon geführte Tagebuch beizubringen (Akten ARR 23 473, pag. 15 Z. 88-89).