16 Z. 133-135). Sie habe die Abwesenheit des Beschwerdeführers nutzen wollen um wegzugehen (Akten ARR 23 473, pag. 16 Z. 118-119). Sie sei hochtraumatisiert und habe glaublich eine Depression. Ihr Hausarzt habe ihr kein Beruhigungsmedikament verschreiben wollen, sondern ihr geraten, sich von ihrem Partner zu trennen oder eine Paartherapie zu machen, damit sie einsehe, dass der Beschwerdeführer ihr nicht guttue (Akten ARR 23 473, pag. 18 Z. 246-249; vgl. auch pag. 16 Z. 121-122). Der Beschwerdeführer habe sie indes nie geschlagen oder sexuell belästigt (Akten ARR 23 473, pag. 17 Z. 187-191).