16 Z. 139-144). Sie habe ihm mehrmals gesagt, dass er die Kinder nie mehr schlagen solle und wenn er es trotzdem mache, es Konsequenzen für ihn haben würde (Akten ARR 23 473, pag. 16 Z. 147-149). Da D.________ immer wieder abschweifte und offenkundig Mühe damit hatte, die Taten zeitlich einzuordnen, wurde sie in der Folge konkret danach gefragt, wann der Beschwerdeführer ihr gesagt habe, dass er sie erschiessen wolle, wenn sie ihn verlasse. Dazu führte D.________ aus, dass dies in einem Gespräch während der Schwangerschaft mit F.________ gewesen sei (Akten ARR 23 473, pag. 16 Z. 154-155).