Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die Ausführungsgefahr vorliegend zu Recht bejaht. 5.4.1 Wie das Zwangsmassnahmengericht richtig anführt, bestehen keine Zweifel daran, dass zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ eine dysfunktionale Beziehung besteht. Letzteres wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten und lässt sich zunächst anhand der der Beschwerdekammer vorliegenden Einvernahmen von D.________ bestätigen: Dem Protokoll der Einvernahme von D.__