5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Ausführungsgefahr. Zwar sei es verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen ihm und D.________ gekommen, dies bedeute indes nicht, dass Morddrohungen geäussert worden seien. Diesbezüglich seien sowohl die Aussagen von D.________ als auch diejenigen von E.________ seitens des Zwangsmassnahmengerichts unkritisch und falsch gewürdigt bzw. der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden. 5.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die Ausführungsgefahr vorliegend zu Recht bejaht.