5 habe. Diese seien durch E.________ bestätigt worden. Hinzu komme, dass er über Waffen verfüge, die er zu benutzen wisse und von denen er nicht so losgelöst zu sein scheine, wie er vorgebe. So solle er eine falsche Waffe benutzt haben, um E.________ Angst einzujagen (Stufe 3 der Pyramide). Mit dem Weggang von D.________ und den zwangsläufig auf ihn zukommenden Gerichtsentscheidungen liege schliesslich ein auslösendes Element vor (Stufe 4 der Pyramide). 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Ausführungsgefahr.