Dort führte die Staatsanwaltschaft aus, dass sie die Ausführungsgefahr anhand der Risikopyramide analysiert habe. Der Beschwerdeführer scheine eine psychische Störung zu haben oder sich zumindest in einem instabilen psychischen Zustand zu befinden. Er gebe zu, impulsiv zu sein (Stufe 1 der Pyramide). Alsdann präsentiere er eine Schwarz-Weiss-Sicht, die nicht mit den ersten Erkenntnissen der Ermittlungen übereinstimme. Die Situation sei sehr explosiv.