und E.________ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer verdächtigt wird, D.________ und den gemeinsamen Kindern mit dem Tod sowie mit Selbstmord gedroht zu haben. Aufgrund der übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der beiden Frauen bestünden keine Zweifel, dass zwischen dem Beschuldigten und seiner Partnerin eine dysfunktionale Beziehung bestehe. Die Ausführungsgefahr begründete die Vorinstanz in erster Linie mit Verweis auf das von der Staatsanwaltschaft eingereichte schriftliche Plädoyer. Dort führte die Staatsanwaltschaft aus, dass sie die Ausführungsgefahr anhand der Risikopyramide analysiert habe.