Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; 137 IV 122 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_333/2023 vom 17. August 2023 E. 3.2; 1B_125/2023 vom 27. März 2023 E. 3.1; 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1).