5. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Haftanordnung mit dem Vorliegen von Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO. 5.1 Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Es handelt sich um einen selbständigen Präventivhaftgrund, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt. Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 Bst. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt.