Anlässlich der Hauptverhandlung im Haftverfahren wurde dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör gewährt (Akten ARR 23 473, pag. 140-143). Weiter wurde seitens der Polizei gegen den Beschwerdeführer sowohl in Bezug auf D.________ als auch E.________ ein Kontakt- und Annäherungsverbot für jeweils drei Monate verfügt (Akten ARR 23 473, pag. 24-25 und 110-112).