In der Folge stellte sie einen Strafantrag wegen Beschimpfung, Nötigung und Drohung (Akten ARR 23 473, pag. 22-23). Der Beschwerdeführer wurde am 20. Oktober 2023 polizeilich und am 21. Oktober 2023 delegiert zu den Vorwürfen von D.________ einvernommen (Akten ARR 23 473, pag. 39-54). Am 21. Oktober 2023 erfolgte die Hafteröffnung (Akten ARR 23 473, pag. 58-66). Da D.________ anlässlich ihrer Einvernahme angegeben hatte, dass E.________ vom Beschwerdeführer durch Vorhalten einer Waffe und Betätigen des Abzuges bedroht worden sei (Akten ARR 23 473, pag. 18-19 Z. 274-277 und pag.