2 Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 30. Oktober 2023 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. Oktober 2023 wurde neu Staatsanwältin C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut. Diese beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 6. November 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 7. November reichte Fürsprecherin B.________ abschliessende Bemerkungen ein. Staatsanwältin C.___