c) der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, innert zwei Tagen nach Entlassung aus der Haft einen Psychiater zu kontaktieren und mit einer Therapie zu beginnen; d) der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, innert zwei Tagen nach Entlassung aus der Haft den zuständigen Stelle des Kantons Bern zu kontaktieren, um während der Dauer der angeordneten Ersatzmassnahmen eine Therapie für gewaltausübende Personen zu etablieren; e) es sei dem Beschwerdeführer den Kauf von Waffen und gefährlichen Gegenständen zu verbieten.