Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________, am 26. Oktober 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Der Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichtes Berner Jura – Seeland vom 23.10.2023 (ARR 23 473) sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen.