Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 442 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. November 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecherin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter Nötigung, evtl. Drohung, Be- schimpfung, Drohung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 23. Oktober 2023 (ARR 23 473) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen versuchter Nötigung, evtl. Drohung, und Beschimpfung zum Nachteil seiner Lebenspartnerin D.________ (nachfolgend: D.________) sowie wegen Drohung, sexueller Belästigung, Beleidigungen und Tätlichkeiten zum Nach- teil von E.________. Nachdem der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2023 um 15:39 Uhr vorläufig festgenommen worden war, beantragte die Staatsanwaltschaft beim Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) mit Eingabe vom 22. Oktober 2023 (Ein- gang beim Zwangsmassnahmengericht um 17:37 Uhr) die Anordnung von Untersu- chungshaft, evtl. Ersatzmassnahmen für die Dauer von drei Monaten. Die Hauptver- handlung im Haftverfahren fand am 23. Oktober 2023 um 17:00 Uhr statt. In der Folge ordnete die Vorinstanz mit Entscheid desselben Tags (schriftliche Begründung vom 24. Oktober 2023) für die Dauer von einem Monat bis zum 19. November 2023 Untersuchungshaft an. Zudem wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft das prozessuale Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt hat. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________, am 26. Ok- tober 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Der Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichtes Berner Jura – Seeland vom 23.10.2023 (ARR 23 473) sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Evenualiter: 1. Der Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichtes Berner Jura – Seeland vom 23.10.2023 (ARR 23 473) sei dahingehend abzuändern, als der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen und folgende Ersatzmassnahmen anzuordnen seien: a) dem Beschwerdeführer sei es zu verbieten, mit D.________ bzw. E.________ in irgendeiner Art und Weise in Kontakt zu treten; b) dem Beschwerdeführer sei es zu verbieten, sich den Wohnorten von D.________ bzw. E.________ weniger als 200 Meter zu nähern; c) der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, innert zwei Tagen nach Entlassung aus der Haft einen Psychiater zu kontaktieren und mit einer Therapie zu beginnen; d) der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, innert zwei Tagen nach Entlassung aus der Haft den zuständigen Stelle des Kantons Bern zu kontaktieren, um während der Dauer der angeordneten Ersatzmassnahmen eine Therapie für gewaltausübende Personen zu etablieren; e) es sei dem Beschwerdeführer den Kauf von Waffen und gefährlichen Gegenständen zu verbieten. 2. Die gesamten erst- und oberinstanzlichen Kosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Anwaltskosten aus- zusprechen. 2 Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 30. Oktober 2023 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Mit Verfü- gung der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. Oktober 2023 wurde neu Staatsanwäl- tin C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben be- traut. Diese beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 6. November 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 7. November reichte Fürsprecherin B.________ abschliessende Bemerkungen ein. Staatsanwältin C.________ reichte keine weiteren abschliessenden Bemerkungen ein. 2. Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig (sog. allgemeiner Haftgrund) und zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; Bst. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr; Bst. b) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; Bst. c). Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 2). Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2; Urteile des Bundes- gerichts 1B_299/2023 und 1B_307/2023 vom 29. Juni 2023 E. 3.3.1; 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023, E. 2). 3. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessord- nung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde an- gefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Unter- suchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 4. Zum Sachverhalt geht aus den der Beschwerdekammer vorliegenden Akten hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin D.________ mit den beiden gemeinsamen Kinder F.________ und G.________ in H.________ (Wohnort) wohn- haft sind, wo sie die Einzelfirma I.________ sowie das dazugehörende Restaurant betreiben (vgl. Akten ARR 23 473, pag. 17 Z. 211-213 und pag. 95). Am 20. Okto- ber 2023 meldete sich D.________ um 12:53 Uhr an der Loge der Polizeiwache 3 J.________ und gab an, dass der Beschwerdeführer psychische Probleme habe und gegenüber einem seiner Kinder gewalttätig geworden sei. Weiter habe er diverse teilweise geladene Waffen im gemeinsamen Domizil. Sie sei durch den Beschwer- deführer mit den Worten «wenn du mich verlässt mit den Kindern, werde ich dich, die Kinder und mich erschiessen» mit dem Tod bedroht worden (Akten ARR 23 473, pag. 117). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer noch an gleichen Tag um 15:39 Uhr am gemeinsamem Domizil vorläufig festgenommen (Akten ARR 23 473, pag. 7-9). Zudem wurde am Domizil eine Hausdurchsuchung durchgeführt, wobei diverse Schusswaffen, Sprengsätze und menschliche Schädel/Schädelteile sicher- gestellt wurden (Akten ARR 23 473, pag. 76-94 und 117). Um 17:40 Uhr wurde D.________ polizeilich einvernommen (Akten ARR 23 473, pag. 13-20). In der Folge stellte sie einen Strafantrag wegen Beschimpfung, Nötigung und Drohung (Ak- ten ARR 23 473, pag. 22-23). Der Beschwerdeführer wurde am 20. Oktober 2023 polizeilich und am 21. Oktober 2023 delegiert zu den Vorwürfen von D.________ einvernommen (Akten ARR 23 473, pag. 39-54). Am 21. Oktober 2023 erfolgte die Hafteröffnung (Akten ARR 23 473, pag. 58-66). Da D.________ anlässlich ihrer Ein- vernahme angegeben hatte, dass E.________ vom Beschwerdeführer durch Vorhal- ten einer Waffe und Betätigen des Abzuges bedroht worden sei (Akten ARR 23 473, pag. 18-19 Z. 274-277 und pag. 117), wurde am 22. Oktober 2023 eine Einvernahme mit E.________ durchgeführt (Akten ARR 23 473, pag. 26-33 und 117). Diese stellte daraufhin Strafantrag wegen Drohung, sexueller Belästigung, Beschimpfung und Tätlichkeiten (Akten ARR 23 473, 113-114). Ebenfalls wurde am 22. Oktober 2023 eine zweite Hausdurchsuchung durchgeführt, anlässlich welcher verschiedene elek- tronische Datenträger mit Videoaufnahmen vom Domizil sichergestellt wurden (Ak- ten ARR 23 473, pag. 117 und 121-123). Am 20. Oktober 2023 wurde das wegen versuchter Nötigung, evtl. Drohung, begangen im Jahr 2023 in H.________ (Wohn- ort), und Beschimpfung, begangen am 20. Oktober 2023 und davor zum Nachteil von D.________ eröffnete Strafverfahren auf die Vorwürfe der Drohung, der sexuel- len Belästigung, Beleidigungen und Tätlichkeiten, begangen zwischen dem 25. Juli 2023 und dem 20. Oktober 2023 in H.________ (Wohnort) zum Nachteil von E.________, ausgedehnt (Akten ARR 23 473, pag. 6 und 99). Anlässlich der Haupt- verhandlung im Haftverfahren wurde dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör gewährt (Akten ARR 23 473, pag. 140-143). Weiter wurde seitens der Polizei gegen den Beschwerdeführer sowohl in Bezug auf D.________ als auch E.________ ein Kontakt- und Annäherungsverbot für jeweils drei Monate verfügt (Akten ARR 23 473, pag. 24-25 und 110-112). 5. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Haftanordnung mit dem Vorliegen von Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO. 5.1 Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszu- führen, wahrmachen. Es handelt sich um einen selbständigen Präventivhaftgrund, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt. Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 Bst. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, 4 dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen allerdings nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Art. 221 Abs. 2 StPO setzt, wie erwähnt, vielmehr aus- drücklich ein ernsthaft drohendes schweres Verbrechen voraus (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; 137 IV 122 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_333/2023 vom 17. Au- gust 2023 E. 3.2; 1B_125/2023 vom 27. März 2023 E. 3.1; 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1). Rechtsprechungsgemäss ist bei der Annahme des Haft- grundes der Ausführungsgefahr besondere Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Risikoprognose. Nicht vorausgesetzt ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um das angedrohte schwere Verbrechen zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Per- son bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; 137 IV 122 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_333/2023 vom 17. August 2023 E. 3.2; 1B_125/2023 vom 27. März 2023 E. 3.1; 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1). Je schwerer das ernsthaft angedrohte schwere Verbrechen ist, desto eher rechtfertigt sich grundsätzlich – aufgrund der gebotenen Risikoeinschätzung – eine Inhaftierung (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_333/2023 vom 17. August 2023 E. 3.2; 1B_125/2023 vom 27. März 2023 E. 3.1; 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1; 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.2; je mit Hinweisen). Bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab an- gelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht ver- antwortbaren Risiko auszusetzen (BGE 123 I 268 E. 2e; Urteile des Bundesgerichts 7B_333/2023 vom 17. August 2023 E. 3.2; 1B_ 125/2023 vom 27. März 2023 E. 3.1; 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1; 1B_440/2011 vom 23. September 2011 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 137 IV 339). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht gelangt im angefochtenen Entscheid mit der Staatsanwaltschaft gestützt auf die Aussagen von D.________ und E.________ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer verdächtigt wird, D.________ und den gemein- samen Kindern mit dem Tod sowie mit Selbstmord gedroht zu haben. Aufgrund der übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der beiden Frauen bestünden keine Zweifel, dass zwischen dem Beschuldigten und seiner Partnerin eine dysfunk- tionale Beziehung bestehe. Die Ausführungsgefahr begründete die Vorinstanz in ers- ter Linie mit Verweis auf das von der Staatsanwaltschaft eingereichte schriftliche Plä- doyer. Dort führte die Staatsanwaltschaft aus, dass sie die Ausführungsgefahr an- hand der Risikopyramide analysiert habe. Der Beschwerdeführer scheine eine psy- chische Störung zu haben oder sich zumindest in einem instabilen psychischen Zu- stand zu befinden. Er gebe zu, impulsiv zu sein (Stufe 1 der Pyramide). Alsdann präsentiere er eine Schwarz-Weiss-Sicht, die nicht mit den ersten Erkenntnissen der Ermittlungen übereinstimme. Die Situation sei sehr explosiv. Da sich der Beschwer- deführer mit dem Verlust seiner Kinder, seiner Freundin und ernsthaften Problemen bei der Arbeit konfrontiert sehe, bestehe das Risiko einer Dekompensation (Stufe 2 der Pyramide). Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer für den Fall, dass seine Freundin weggehen würde, klare Todesdrohungen ausgesprochen 5 habe. Diese seien durch E.________ bestätigt worden. Hinzu komme, dass er über Waffen verfüge, die er zu benutzen wisse und von denen er nicht so losgelöst zu sein scheine, wie er vorgebe. So solle er eine falsche Waffe benutzt haben, um E.________ Angst einzujagen (Stufe 3 der Pyramide). Mit dem Weggang von D.________ und den zwangsläufig auf ihn zukommenden Gerichtsentscheidungen liege schliesslich ein auslösendes Element vor (Stufe 4 der Pyramide). 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Ausführungsgefahr. Zwar sei es verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen ihm und D.________ gekom- men, dies bedeute indes nicht, dass Morddrohungen geäussert worden seien. Dies- bezüglich seien sowohl die Aussagen von D.________ als auch diejenigen von E.________ seitens des Zwangsmassnahmengerichts unkritisch und falsch gewür- digt bzw. der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden. 5.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die Aus- führungsgefahr vorliegend zu Recht bejaht. 5.4.1 Wie das Zwangsmassnahmengericht richtig anführt, bestehen keine Zweifel daran, dass zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ eine dysfunktionale Bezie- hung besteht. Letzteres wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten und lässt sich zunächst anhand der der Beschwerdekammer vorliegenden Einvernahmen von D.________ bestätigen: Dem Protokoll der Einvernahme von D.________ vom 20. Oktober 2023 kann ent- nommen werden, dass sie auf die Frage, was passiert sei, bzw. auf Bitte, das aktu- elle Ereignis zu schildern, zunächst insbesondere Ausführungen dazu machte, wie sie den Beschwerdeführer kennengelernt hatte und dass es im Zusammenhang mit der Schwangerschaft mit dem ersten gemeinsamen Kind (Anmerkung: F.________) zu ersten Streitigkeiten in der Paarbeziehung gekommen war (Akten ARR 23 473, pag. 14 Z. 38-46 und 15 Z. 80-86). Aufgrund der Aussagen von D.________ wird weiter deutlich, dass eine Trennung schon länger im Raum steht und in der letzten Zeit an Aktualität gewonnen haben dürfte. So führte sie aus, dass sie vor ca. acht Wochen (Anmerkung: ca. Ende August) eine Krise gehabt und einen Neubeginn ge- wollt hätten. In diesem Zusammenhang seien sie Pilze suchen gegangen und hätten es lustig gehabt. Als F.________ den Beschwerdeführer jedoch mit einer Wurzel beworfen und im Gesicht getroffen habe, habe er sie geohrfeigt (Akten ARR 23 473, pag. 16 Z. 139-144). Sie habe ihm mehrmals gesagt, dass er die Kinder nie mehr schlagen solle und wenn er es trotzdem mache, es Konsequenzen für ihn haben würde (Akten ARR 23 473, pag. 16 Z. 147-149). Da D.________ immer wieder ab- schweifte und offenkundig Mühe damit hatte, die Taten zeitlich einzuordnen, wurde sie in der Folge konkret danach gefragt, wann der Beschwerdeführer ihr gesagt habe, dass er sie erschiessen wolle, wenn sie ihn verlasse. Dazu führte D.________ aus, dass dies in einem Gespräch während der Schwangerschaft mit F.________ gewesen sei (Akten ARR 23 473, pag. 16 Z. 154-155). Sie habe als Kind Gewalt erlebt und dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie ihn verlassen würde, wenn er ihr Mädchen schlagen würde. Er habe ihr dann gesagt, dass er sie alle erschiessen würde und sich dann selbst erschiessen würde. Sie habe diese Aussage schrecklich gefunden und seit Jahren im Kopf; aus diesem Grund habe sie Angst, den Beschwer- deführer zu verlassen (Akten ARR 23 473, pag. 16 Z. 157-160). Danach gefragt, 6 wann er zum letzten Mal mit Selbstmord gedroht habe, führte sie aus, dass er immer, wenn es um Geld gehe, gerade sage, dass er sich erschiessen oder sich die Kugel geben könne (Akten ARR 23 473, pag. 16 Z. 162-163). Konkret habe er dies letzt- mals im September gesagt, als sie beim Treuhänder gewesen seien und er sich darüber informiert habe, wie viel Geld er im Falle einer Trennung verlieren würde (Akten ARR 23 473, pag. 16 Z. 164-166). Auf Frage, was der Auslöser der aktuellen Auseinandersetzung gewesen sei, gab D.________ zu Protokoll, dass sie aufgrund der Differenzen mit dem Beschwerdeführer bereits mehrfach (sechs oder sieben Mal) bei einem Psychologen gewesen sei (Akten ARR 23 473, pag. 15 Z. 91-92). Dieser habe beim Beschwerdeführer psychische Probleme vermutet und ihr geraten, sich zu trennen, was sie (zunächst) jedoch nicht gewollt habe (Akten ARR 23 473, pag. 15 Z. 96-97, 100 und 106-108). Der Psychologe habe ihr Tipps zum Umgang mit dem Beschwerdeführer gegeben, welche aber nichts geholfen hätten (Ak- ten ARR 23 473, pag. 15 Z. 97-99). Auch habe ein Gespräch zwischen dem Be- schwerdeführer und dem Psychologen stattgefunden. Im Nachgang des Gesprächs mit dem Beschwerdeführer habe der Psychologe D.________ (Anmerkung: am 19. Oktober 2023) erneut dazu geraten, den Beschwerdeführer sofort zu verlassen und sich an ein Frauenhaus zu wenden (Akten ARR 23 473, pag. 15 Z. 105-113). Nach dem Gespräch mit dem Psychologen habe sie zusammen mit einem Frauen- haus Vorbereitungen getroffen und Leute organisiert, um Sachen wegzubringen (Ak- ten ARR 23 473, pag. 16 Z. 133-135). Sie habe die Abwesenheit des Beschwerde- führers nutzen wollen um wegzugehen (Akten ARR 23 473, pag. 16 Z. 118-119). Sie sei hochtraumatisiert und habe glaublich eine Depression. Ihr Hausarzt habe ihr kein Beruhigungsmedikament verschreiben wollen, sondern ihr geraten, sich von ihrem Partner zu trennen oder eine Paartherapie zu machen, damit sie einsehe, dass der Beschwerdeführer ihr nicht guttue (Akten ARR 23 473, pag. 18 Z. 246-249; vgl. auch pag. 16 Z. 121-122). Der Beschwerdeführer habe sie indes nie geschlagen oder se- xuell belästigt (Akten ARR 23 473, pag. 17 Z. 187-191). Entgegen der Verteidigung erscheinen die Schilderungen von D.________ keines- wegs unglaubhaft. Dass sie zu Beginn ihrer Einvernahme weit ausgeholt und teil- weise abgeschweift ist, schadet nicht. Im Gegenteil wird daraus deutlich, dass D.________ daran gelegen war, ihre Situation und die Beziehung zum Beschwerde- führer ganzheitlich darzustellen. So stimmte sie auch zu, der Polizei das auf ihrem Mobiltelefon geführte Tagebuch beizubringen (Akten ARR 23 473, pag. 15 Z. 88-89). Auch wenn es zutreffen mag, dass D.________ in Bezug auf ihr Verhalten in der Beziehung wenig selbstkritische Aussagen gemacht hat, vermag dies die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen nicht zu schmälern. Vielmehr dürfte dies dem Zustand der unbestritten traumatisierten Frau geschuldet sein. 5.4.2 Auch der Beschwerdeführer zeichnet das Bild einer zerrütteten Partnerschaft. So sagte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Oktober 2023 aus, dass es aufgrund des krassen Konsumverhaltens von D.________ zum Streit komme. Seit Jahren sei es nicht mehr möglich, Probleme auszudiskutieren; alle Versuche zu diskutieren würden misslingen (Akten ARR 23 473, pag. 41 Z. 72-78). Darüber hin- aus wird aufgrund seiner Aussagen deutlich, dass auch in Bezug auf die Erziehung des gemeinsamen Kindes F.________ Differenzen bestehen. Konkret bekomme das Kind von der Mutter zu wenig Regeln, die es einhalten müsse. Zudem sei es auffällig 7 und beisse andere Kinder und Kunden. Sie bräuchten Unterstützung, aber D.________ sehe dies anders (Akten ARR 23 473, pag. 40 Z. 20-22 und 29-37; pag. 141 Z. 27-28). D.________ sei im Heim aufgewachsen und habe als Kind kein eigenes Zimmer gehabt. Aus diesem Grund versuche sie ihren Kindern einfach alles zu ermöglichen. Die ganze Familie von D.________ sei psychisch krank; alle näh- men Medikamente. Seine Frau nehme seit den letzten zwei Wochen vor der Geburt des ersten Kindes keine Medikamente mehr (Akten ARR 23 473, pag. 40 Z. 38-42; pag. 141 Z. 13-17). Seiner Meinung nach habe er eine Frau, die er nicht glücklich machen könne (Akten ARR 23 473, pag. 40 Z. 47-48). Er werde laut, wenn es ihm zu viel werde, sage aber frühzeitig, wenn sie ihn in Ruhe lassen solle. Sie mache dies jedoch einfach nicht, sie sei extrem und habe kein Mittelmass (Akten ARR 23 473, pag. 40 Z. 48-50; vgl. auch pag. 42 Z. 128 und pag. 44 Z. 30). Einmal, etwa vor zwei Jahren, habe sie ihn «verklopft». Er habe keine Drohungen ihr ge- genüber ausgesprochen und sei nie gewalttätig geworden gegenüber D.________. (Akten ARR 23 473, pag. 41 Z. 93-97). Er wisse, dass er speziell sei, aber sie sei nicht weniger speziell (Akten ARR 23 473, pag. 42 Z. 120-121). Einmal, vor etwa fünf Jahren, als F.________ auf die Welt gekommen sei, sei D.________ kurz davor ge- wesen auszuziehen. Er habe ihr Mobiltelefon kontrolliert und gesehen, dass eine Freundin von ihr, eine Psychologin namens K.________, ihr geraten habe, ihn zu verlassen. Da habe er zu ihr gesagt, dass er sich die Kugel geben könne, wenn sie ihm F.________ wegnehmen wolle (Akten ARR 23 473, pag. 42 Z. 122-126; pag. 44 Z. 52-55; pag. 140 Z. 15-18). Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer eingesteht, im- pulsiv zu sein und laut zu werden, wenn es ihm zu viel wird (Akten ARR 23 473, pag. 40 Z. 48-49; pag. 44 Z. 91-92; vgl. auch pag. 62 Z. 157). Auch gibt er zu, im Streit, wenn er mit den Nerven am Ende sei, gegen Gegenstände zu treten oder zu schlagen (Akten ARR 23 473, pag. 141 Z. 32-34). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen sind, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Beziehung zu D.________ eine Schwarz-Weiss-Sicht präsentiert. Letztere ist schon allein darin erkennbar, dass er sein Lautwerden und Gegen-Mobiliar-Schlagen im Verhalten von D.________ be- gründet zu sehen bzw. damit zu rechtfertigen scheint. 5.4.3 Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass aufgrund der Aussagen von D.________ deutlich wird, dass er die Drohung, wonach er sie alle und sich selbst erschiessen würde, wenn sie ihn verlasse, während der Schwangerschaft mit F.________ ausgestossen haben soll. Dass er sich an eine ähnliche Bemerkung (er könne sich die Kugel geben, wenn D.________ ihm F.________ wegnehmen wolle) in einem ähnlichen Zeitraum (Anmerkung der Kammer: vor ca. 5 Jahren – F.________ ist nun im Kindergarten) erinnert, spricht – auch wenn die geschilderten Formulierungen nicht gänzlich kongruent sind – für den Wahrheitsgehalt der Aus- sage von D.________. Hinzu kommt, dass diese auch ausführte, dass sie die Äus- serung schrecklich gefunden habe und sie der Grund dafür gewesen sei, dass sie den Beschwerdeführer nicht früher verlassen habe. Dass E.________ die vom Be- schwerdeführer mutmasslich seiner Partnerin gegenüber geäusserte Drohung nur vom Hörensagen bestätigen konnte (Akten ARR 23 473, pag. 31 Z. 218-221), schmälert die Glaubhaftigkeit der Schilderungen von D.________ nicht. Weiter ist zu 8 berücksichtigen, dass nicht direkt bestritten wird, dass sich der Beschwerdeführer nach einem Termin beim Treuhänder im September 2023, bei dem es um Geldfragen in Zusammenhang mit der Trennung gegangen war, dahingehend geäussert haben soll, dass er sich dann gerade selbst erschiessen könne. Die Äusserung im Septem- ber ist vor dem Hintergrund der mutmasslich bereits Jahre zuvor – ebenfalls im Kon- text einer möglichen Trennung – getätigten Aussage des Beschwerdeführers zu se- hen. Dass er im Zusammenhang mit Trennungsfragen bzw. den damit verbundenen Folgen wiederholt zu (erweiterten) Suizidäusserungen zu neigen scheint, zeigt denn auch, dass er sich dadurch existenziell bedroht fühlt und die Äusserungen durchaus ernst zu nehmen sind. So würde eine Trennung für den Beschwerdeführer mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft nicht nur den Verlust seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Familie, sondern möglicherweise auch von Teilen des ge- meinsamen Geschäfts bedeuten. Der Verteidigung kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass diese Äusserungen bloss der «etwas saloppen» Ausdrucks- weise des Beschwerdeführers geschuldet seien. Entgegen der Verteidigung kann aufgrund des Umstandes, dass D.________ nicht unmittelbar nach der Äusserung im September Hilfe geholt hat oder zur Polizei gegangen ist, auch nicht darauf ge- schlossen werden, dass sie die Äusserung nicht ernstgenommen hat. So darf als notorisch erachtet werden, dass Opfer von häuslicher – mithin auch – psychischer Gewalt oftmals nicht unmittelbar reagieren können und eine geeignete Gelegenheit für eine Meldung bei der Polizei oder ihren Weggang abwarten. Dass D.________ die Abwesenheit des Beschwerdeführers nutzte, um ihren Weggang zu planen und zu bewerkstelligen, vermag die Ernsthaftigkeit der Lage somit nicht in Frage zu stel- len. Selbst wenn die Vermutung des Beschwerdeführers, wonach D.________ ihren Auszug bereits seit zwei Jahren vorbereitet habe (vgl. Akten ARR 23 473, pag. 46 Z. 148-149), zuträfe, hat sie ihr Vorhaben nunmehr in die Tat umgesetzt, so dass sich auch die damit verbundene Bedrohungssituation zugespitzt hat. 5.4.4 Hinsichtlich der Vorwürfe von E.________ wird seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten, dass er laut bzw. wütend geworden sei, weil sie bei der Arbeit immer die gleichen Fehler gemacht habe und er ihr in der Küche mehrmals einen Klaps auf den Po gegeben habe, damit sie zur Seite gehe. Er bestreitet auch nicht, ihr gesagt zu haben, dass sie den Job nicht machen könne, wenn sie die Sachen nicht lerne (vgl. Akten ARR 23 473, pag. 61 Z. 117-120; pag. 62 Z. 122-125; pag. 140 Z. 5-10). Die vorgeworfenen Handlungen – z.B. die Schläge mit der flachen Hand gegen den Kopf – vermögen für sich alleine jedoch noch keine ernsthafte Ausführungsgefahr hin- sichtlich Drohungen gegen Leib und Leben zu begründen. Gleiches gilt mit der Ver- teidigung für die Schilderungen E.________ in Zusammenhang mit der Airsoft Pis- tole, welche der Beschwerdeführer auf sie gerichtet habe. Mit der Verteidigung wird daraus deutlich, dass E.________ bewusst war, dass es sich bei der (geladenen) Airsoft Pistole um keine richtige Waffe handelte – ging sie doch von einem kranken Scherz aus (Akten ARR 23 473, pag. 31 Z. 251). Immerhin sind diese Handlungen jedoch in einem Gesamtkontext zu betrachten. Auch wenn mit der Verteidigung nicht gesagt werden kann, dass sich «alle» vor dem Beschwerdeführer fürchten, zeigen die erwähnten Verhaltensweisen doch auf, dass der Beschwerdeführer mit seinen Mitmenschen einen rauen Umgangston pflegt. Nur am Rande ist festzuhalten, dass entsprechende Beobachtungen auch Eingang in die Google-Rezensionen des 9 Glasateliers und Restaurants des Beschwerdeführers und von D.________ gefun- den haben (vgl. Akten ARR 23 473, pag. 18 Z. 227-229; M.________ [zuletzt besucht am 8. November 2023]). 5.4.5 Wie erwähnt (E. 4), geht aus dem Polizeirapport vom 23. Oktober 2023 weiter hervor, dass im Zuge der Hausdurchsuchung vom 20. Oktober 2023 diverse Schusswaffen, Sprengsätze und menschliche Schädel/Schädelteile sichergestellt wurden (Ak- ten ARR 23 473, pag. 76-94 und 117). Selbst wenn es zutreffen mag, dass der Be- schwerdeführer letztmals vor vierzehn Jahren eine Waffe gekauft hat (Ak- ten ARR 23 473, pag. 64 Z. 205), kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Waffen gesam- melt habe, keine ernsthafte Ausführungsgefahr für Leib und Leben abgeleitet werden könne. Mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Be- schwerdeführer nicht so völlig von den Waffen losgelöst zu sein scheint, wie er vor- gibt. So wurden in einem Schrank im Obergeschoss des gemeinsamen Domizils zwei geladene Schusswaffen (eine Kleinkaliberpistole «Smith&Wesson» und ein Re- volver «38Spez LLAMA») gefunden. Dabei fällt auf, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zunächst ausführte, dass D.________ diese aus dem Tre- sor genommen und auf den Schrank daneben gelegt habe (Akten ARR 23 473, pag. 41 Z. 107-108). Anlässlich der zweiten Einvernahme korrigierte er dann, dass er die Kleinkaliberpistole für den Fall, dass Einbrecher kämen, zur Verteidigung im Schrank unter zwei Bettbezügen aufbewahre, da es ihm diesfalls nicht mehr reiche, zum Tresor zu gelangen (Akten ARR 23 473, pag. 49 Z. 305-307). Die Waffe ist mit- hin einsatzbereit. Dass der Beschwerdeführer mit Waffen umzugehen weiss, ist un- bestritten. Konkret habe er früher Kaninchen und ein Schwein geschossen und ge- metzgt; am 1. August habe er jeweils drei Mal oder so in die Luft geschossen (Ak- ten ARR 23 473, pag. 41-42 Z. 113-116). 5.4.6 Nach dem Gesagten ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausführungsgefahr bejaht hat. Die geschilderten Gesamtumstände lassen auf eine aufgeheizte Situation schliessen, die insbesondere in Anbetracht, dass der Be- schwerdeführer nach eigenen Aussagen mit den Nerven am Ende ist, seiner impul- siven Art und der im Haus vorhandenen geladenen Waffen leicht hätte eskalieren können. Zumal D.________ ihr Vorhaben, sich vom Beschwerdeführer zu trennen und mit den beiden Kindern vom gemeinsamen Domizil wegzugehen, nunmehr in die Tat umgesetzt hat, muss davon ausgegangen werden, dass sich die Bedro- hungssituation weiter zugespitzt hat. Diese gilt es zu entschärfen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 6.2), ist im Falle des Beschwerdeführers indes lediglich von einer Ausführungsgefahr im Sinne einer Neigung auszugehen, der mit Ersatzmassnahmen begegnet werden kann. 10 6. 6.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_299/2023 und 1B_307/2023 vom 29. Juni 2023 E. 3.3.1; 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023, E. 2). Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersu- chungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grund- satz der Verhältnismässigkeit konkretisiert (BGE 140 IV 19 E. 2.1.2). Als Ersatz- massnahmen kommen gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO namentlich die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzu- halten (Bst. c), und das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (Bst. g), in Frage. Die Aufenthaltsbeschränkung nach Art. 237 Abs. 2 Bst. c StPO besteht entweder in der Verpflichtung, ein bestimmtes Gebiet nicht zu verlassen (sog. Ein- grenzung), oder in jener, eine bestimmte Gegend nicht zu betreten (sog. Ausgren- zung). Die Weisung kann mithin ein Aufenthaltsgebot oder ein Aufenthalts- bzw. Rayonverbot zum Gegenstand haben. Letzteres kann insbesondere bei häuslicher Gewalt zur Verminderung der Ausführungsgefahr angebracht sein und mit einem Kontaktverbot gemäss Art. 237 Abs. 2 Bst. g StPO verbunden werden. So kann etwa ein Ehemann, der seine Ehefrau massiv bedroht und schlägt, aus der ehelichen Wohnung gewiesen und ihm verboten werden, mit seiner Ehefrau in Kontakt zu tre- ten und sich der Wohnung zu nähern (BGE 140 IV 19 E. 2.1.2; 137 IV 122 E. 6.2; je mit Literaturhinweis). Nach Art. 237 Abs. 3 StPO kann das Gericht zur Überwachung von Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen. Angesprochen ist damit primär die elektronische Überwachung («Electronic Monitoring») von Ein- bzw. Ausgrenzungen gemäss Art. 237 Abs. 2 Bst. c StPO (BGE 140 IV 19 E. 2.1.2 mit Literaturhinweisen). Gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO kann das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicher- heitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Per- son die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (BGE 140 IV 19 E. 2.1.2). 6.2 Mit der Verteidigung ist zu berücksichtigen, dass unbestritten ist, dass der Beschwer- deführer zu keinem Zeitpunkt physische Gewalt gegenüber D.________ angewen- det hat. Entgegen den Feststellungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag bzw. der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dürfte es sich beim Polizeieinsatz vom 20. Oktober 2023, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer verhaftet wurde, denn auch nicht um einen eigentlichen «Notfalleinsatz» gehandelt haben, zumal D.________ die Meldung persönlich an der Loge der Polizeiwache in J.________ erstattete (Akten ARR 23 473, pag. 116-117). Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer kurz vor dessen Festnahme bzw. zum Zeitpunkt, als D.________ ihren Weggang in die Tat umgesetzt hatte, noch alleine mit den beiden Kindern mit dem Wohnmobil unterwegs war. F.________ brachte er am Mittwoch, den 18. Oktober 2023, zurück, da sie am Donnerstag in den Kindergarten musste, 11 während er mit G.________ nochmals wegfuhr, um Pilze zu sammeln (Ak- ten ARR 23 473, pag. 16 Z. 116-118 und pag. 41 Z. 83-88). Schliesslich ist mit der Verteidigung festzustellen, dass der Beschwerdeführer wiederholt erklärt hat, dass er die zwischenzeitlich sichergestellten Waffen nicht (sofort) zurückhaben müsse (Akten ARR 23 473, pag. 64 Z. 205-206 und pag. 142 Z. 27). Wie den Aussagen des Beschwerdeführers und von D.________ zu entnehmen ist, beabsichtigen die bei- den auch nicht, die konflikthafte Beziehung fortsetzen bzw. wiederaufzunehmen oder sogar wieder zusammen zu wohnen (vgl. Akten ARR 23 473, pag. 18 Z. 260-262; pag. 62 Z. 137-138; pag. 140 Z. 27-29). Anders als die Vorinstanz ausführt, ist eine Fortführung der Untersuchungshaft somit nicht erforderlich. Der Ausführungsgefahr kann bei dieser Ausgangslage auch mit einem Verbot, sich D.________, F.________ und G.________ weniger als 200 Meter zu nähern, verbunden mit der Auflage, innert zwei Tagen nach Entlassung aus der Haft einen Psychiater zu kontaktieren und in- nert Wochenfrist mit einer Therapie zu beginnen, begegnet werden. Die Kontaktauf- nahme sowie der Beginn der Therapie sind der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland jeweils unverzüglich zu dokumentieren. Die genannten Ersatz- massnahmen sind mit Blick darauf, dass sie vorläufig nur bis zum 19. Novem- ber 2023 angeordnet werden, zumutbar. 7. Der Beschwerdeführer dringt (bloss) mit seinem Eventualbegehren durch. Die Be- schwerde erweist sich demzufolge als begründet und ist teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Rayonverbot in Be- zug auf D.________, F.________ und G.________ sowie Kontaktaufnahme mit ei- nem Psychiater innert zwei Tagen nach der Entlassung und Therapiebeginn innert Wochenfrist) unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Der Beschwerdeführer wird bereits an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewie- sen, dass das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen und nötigenfalls Haft anordnen kann, wenn neue Umstände dies erfordern oder er die ihm gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO). Eine Verlängerung der Ersatzmassnah- men auf Gesuch der Staatsanwaltschaft bleibt vorbehalten (Art. 237 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 227 StPO). 8. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend erreicht der Be- schwerdeführer zwar sein hauptsächliches Anliegen, nämlich eine Haftentlassung. Da diese jedoch nicht vorbehaltlos, sondern unter Auflagen erfolgt, gilt der Be- schwerdeführer lediglich als teilweise obsiegend. Die Kosten des Beschwerdever- fahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden demzufolge zu einem Drittel, ausma- chend CHF 500.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Den Rest trägt der Kanton Bern. 8.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwer- deverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endent- scheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass die zwei Drittel der Entschädigung, welche auf das Beschwerdeverfahren fällt, im Fall einer 12 Verurteilung des Beschwerdeführers von der Rück- und Nachzahlungszahlungs- pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen sind. Der Beschwerdeführer hat insoweit die Entschädigung weder dem Kanton zurückzubezahlen noch muss er der amtlichen Anwältin die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland hat den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Anstelle der am 23. Oktober 2023 durch das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland angeordneten Untersuchungshaft werden – vorderhand bis zum 19. November 2023 befristet – folgende Ersatzmassnahmen angeordnet: a) Dem Beschwerdeführer wird verboten, sich D.________, F.________ und G.________ weniger als 200 Meter zu nähern (Rayonverbot). b) Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, innert zwei Tagen nach Entlassung aus der Haft einen Psychiater zu kontaktieren und innert Wochenfrist mit einer Therapie zu beginnen. Die Kontaktaufnahme sowie der Beginn der Therapie sind der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland jeweils unverzüglich zu dokumentieren. 3. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Zwangsmass- nahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Ersatzmassnahmen jederzeit wi- derrufen, andere Ersatzmassnahmen oder Haft anordnen kann, wenn neue Umstände dies erfordern oder der Beschwerdeführer die ihm gemachten Auflagen nicht erfüllt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden zu einem Drittel, ausmachend CHF 500.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Den Rest trägt der Kanton Bern. 5. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Zwei Drittel der Entschädigung, welche auf das Beschwerdeverfahren fallen, sind im Fall einer Ver- urteilung des Beschwerdeführers von der Rück- und Nachzahlungszahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecherin B.________ (per Einschreiben – vorab elektronisch) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben – vorab elektronisch) Mitzuteilen: - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dentin L.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) 14 Bern, 14. November 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 15