Die Sache wird zur Neubeurteilung (insbesondere der Entschädigungsfolgen) und Fortführung des Verfahrens an das Regionalgericht zurückgewiesen. Dem vom Beschwerdeführer abschliessend vorgebachten Argument, wonach die Zustellfiktion mit Blick auf das Souveränitätsprinzip gegenüber einem ausländischen Staatsangehörigen im Ausland nicht anwendbar sei, braucht bei diesem Verfahrensausgang nicht weiter nachgegangen zu werden.