Stattdessen ist bei der Berechnung der Einsprachefrist auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der Beschwerdeführer vom (per A-Post) zugestellten Strafbefehl Kenntnis erhalten hat. Mangels Sendungsnachweises ist zugunsten des Beschwerdeführers auf das von ihm genannte Datum, den 17. Januar 2023 (amtliche Akten pag. 18), abzustellen, womit die am 25. Januar 2025 der Schweizerischen Post aufgegebene Einsprache rechtzeitig erfolgt ist. 6. Diesen Ausführungen folgend erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen.