Da das von der Polizei ausgefüllte Befragungsprotokoll (amtliche Akten pag. 6) im Gegensatz zum förmlichen Ersuchen (amtliche Akten pag. 5) vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden ist, kann nicht mit genügender Bestimmtheit darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von den auf dem förmlichen Ersuchen genannten Hinweisen genommen hat. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht mit ausreichender Bestimmtheit gesagt werden, der Beschwerdeführer habe – wenn er denn tatsächlich über die (das Aussagverweigerungsrecht hinausgehenden) Rechte als beschuldigte Person in-