Daran ändert auch die Kurzmitteilung der Polizeibeamtin vom 8. September 2022 nichts (amtliche Akten pag. 7), zumal dieser lediglich entnommen werden kann, dass der Fahrzeughalter an seiner Wohnanschrift angetroffen und mündlich über seine Rechte aufmerksam gemacht worden, jedoch nicht zur Aussage bereit gewesen sei.