40), lässt sich vorliegend nicht zureichend nachweisen, dass der Beschwerdeführer als beschuldigte Person und in rechtsgenüglicher Weise belehrt worden ist. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die «Belehrung» – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – nur darauf bezogen hat, dass er nicht zur Aussage verpflichtet sei, was sowohl für beschuldigte Personen als auch Auskunftspersonen gilt (vgl. betreffend Auskunftspersonen Art. 180 Abs. 1 StPO). Der unter dem ersten handschriftlich angekreuzten Kästchen vermerkte und als «wichtig» bezeichnete Hinweis, wonach die (als