angebrachten zwei Kreuze zu schliessen, dass der Beschwerdeführer als Auskunftsperson befragt worden ist und die Aussage verweigert hat (amtliche Akten pag. 6). Obschon die deutsche Polizeibeamtin im Rahmen der vom Regionalgericht eingeholten Auskunft – allerdings erst über zehn Monate später – korrigierend festgehalten hat, die Kreuze seien von ihr versehentlich falsch gesetzt worden, stattdessen sei der Beschwerdeführer als beschuldigte Person auf seine Rechte aufmerksam gemacht worden (amtliche Akten pag. 40), lässt sich vorliegend nicht zureichend nachweisen, dass der Beschwerdeführer als beschuldigte Person und in rechtsgenüglicher Weise belehrt worden ist.