Gemäss Ersterem wird seitens der schweizerischen Strafverfolgungsbehörde ausdrücklich darum ersucht, die verantwortliche Person zu ermitteln und u.a. (1.) nach StPO zu belehren und zum Sachverhalt protokollarisch zu befragen, (2.) sollte diese nicht ermittelt werden können (z.B. Mitarbeiter einer Firma), alle für die Tat in Frage kommenden Personen zu befragen und (3.) die beschuldigte Person darüber zu informieren, dass sie verzeigt werde und mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörden, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse. Gestützt auf das zweite Formular (das Befragungsprotokoll) ist angesichts der von der zuständigen Polizeibeamtin