kann aus dem vorerwähnten Hinweis nichts zulasten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Relevant sind vorliegend vielmehr die von der Kantonspolizei der deutschen Staatsanwaltschaft übermittelten Formulare betreffend Lenkerermittlung (amtliche Akten pag. 5 f.). Dies sind einerseits das förmliche Ersuchen um Lenkerermittlung (amtliche Akten pag. 5; nachfolgend: förmliches Ersuchen) und andererseits das von der zuständigen deutschen Polizeibeamtin ausgefüllte – und von ihr und dem Beschwerdeführer unterzeichnete – Befragungsprotokoll (amtliche Akten pag. 6; nachfolgend: Befragungsprotokoll).