Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 20. Oktober 2022 wird zwar festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach Belehrung seiner Rechte nicht bereit gewesen sei, eine Aussage zu machen. Unter dem Vermerk «Rapporteröffnung» kann zudem der Hinweis entnommen werden, dass die beschuldigte Person darüber informiert worden ist, dass sie verzeigt werde und mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörden, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse (amtliche Akten pag. 2). Da der die Anzeige verfassende Polizeibeamte indes bei der Befragung des Beschwerdeführers nicht persönlich anwesend gewesen ist,