5 sie mit der Zustellung von Verfügungen und allenfalls eines Strafbefehls rechnen muss. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so greift auch im Strafbefehlsverfahren die Zustellfiktion und die nochmalige Zusendung des Strafbefehls per A-Post verschiebt den Zeitpunkt der fingierten Zustellung nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_481/2016 vom 6. März 2017 E. 4; siehe ferner Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 234 vom 17. September 2014 E. 4 und BK 17 161 vom 29. Mai 2017 E. 3.4 und 4.2). Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.