Nach der Rechtsprechung setzt die Anwendbarkeit der Zustellfiktion somit das Bestehen eines Prozessrechtsverhältnisses voraus. Geht die Entstehung des Prozessrechtsverhältnisses wie im vorliegenden Fall vom Staat aus, so muss dieser die betroffene Person darüber in Kenntnis setzen und sie auf ihre dadurch entstehenden Rechte und Pflichten aufmerksam machen.