a StPO geregelte Zustellfiktion gilt ausdrücklich nur, wenn mit der Zustellung gerechnet werden musste. Dies ist der Fall, wenn der Adressat Kenntnis von der Eröffnung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens hatte bzw. ihm dessen Eröffnung in Aussicht gestellt wurde und der Strafbefehl relativ zeitnah dazu erging (vgl. BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2023 vom 5. April 2023 E. 3). Nach der Rechtsprechung setzt die Anwendbarkeit der Zustellfiktion somit das Bestehen eines Prozessrechtsverhältnisses voraus.