Da ihm somit nicht bekannt gewesen, dass er mit Mitteilungen und Entscheiden von Strafbehörden habe rechnen müssen, könne ihm die Zustellfiktion nicht entgegengehalten werden. Im Weiteren bedeutete die Bestimmung über die Zustellfiktion ohnehin einen unzulässigen Eingriff in die souveräne Staatsgewalt von Deutschland. 5.3 Die in Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO geregelte Zustellfiktion gilt ausdrücklich nur, wenn mit der Zustellung gerechnet werden musste.