Nachdem ihm das Radarfoto vorgehalten worden sei, habe er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Eine weitergehende Aufklärung über seine Rechte und Pflichten habe nicht stattgefunden. Aus dem im Formular betreffend Lenkerermittlung angekreuzten Kästchen (amtliche Akten pag. 6) könne denn auch geschlossen werden, dass die Befragung bzw. Aussage als reine Auskunftsperson erfolgt sei. Da ihm somit nicht bekannt gewesen, dass er mit Mitteilungen und Entscheiden von Strafbehörden habe rechnen müssen, könne ihm die Zustellfiktion nicht entgegengehalten werden.