5.2 Der Beschwerdeführer hält wie bereits bei der Staatsanwaltschaft dafür, dass auf die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 StPO mangels rechtsgenüglicher Belehrung nicht abgestellt werden dürfe. Er sei im Rahmen der Lenkerermittlung weder auf seine Rolle als beschuldigte Person noch als Auskunftsperson hingewiesen worden. Vielmehr habe man ihm nur gesagt, dass es um eine Lenkerermittlung gehe und er nicht verpflichtet sei, Aussagen zu machen. Nachdem ihm das Radarfoto vorgehalten worden sei, habe er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.