Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der von der deutschen Polizei an seinem Wohnort vorgenommenen Lenkerermittlung – anders als das von der deutschen Polizei ausgefüllte und retournierte Formular betreffend Lenkerermittlung zunächst vermuten lässt – über seine Rechte als Beschuldigter aufmerksam gemacht und auch mündlich belehrt worden. Er habe somit Kenntnis von dem gegen ihn geführten Strafverfahren gehabt und der Strafbefehl sei weniger als ein halbes Jahr nach der polizeilichen Kontaktaufnahme und damit innerhalb des Zeitraums ergangen, in welchem die Zustellfiktion aufrechterhalten werden dürfe. 5.2