4 5. 5.1 Unbestritten ist, dass der per Einschreiben versandte Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 23. November 2022 nicht zugestellt werden konnte und innert der gemeldeten Frist bis 3. Dezember 2022 nicht abgeholt wurde. Das Regionalgericht gelangte im angefochtenen Entscheid zum Ergebnis, dass die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO zur Anwendung gelange, so dass der Strafbefehl am 13. Dezember 2022 als zugestellt gelte.