393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer konnte sich zudem im Beschwerdeverfahren zur eingeholten Auskunft äussern und eine Aufhebung des Entscheids und Rückweisung zur Entscheidung läge nicht in dessen Interessen an einer beförderlichen Behandlung. Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht die Rückweisung zur Neubeurteilung beantragt. Vor diesem Hintergrund kann die Gehörsverletzung als geheilt gelten. Sie ist indes im Dispositiv festzustellen und bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2).