Der Umstand, dass er mit Schreiben vom 19. Mai 2023 (einstweilen) auf eine Stellungnahme verzichtet hatte, ändert nichts daran, dass ihm zu einem späteren Zeitpunkt erhobene Beweise zur Kenntnis zu bringen sind. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Davon ist vorliegend indes abzusehen.