vom 3. August 2023 und insbesondere den diesem beigelegten Bericht der zuständigen Polizeibeamtin (amtliche Akten pag. 38 ff.) informiert worden ist. Der Beschwerdeführer scheint somit vor der Entscheidfällung keine Gelegenheit erhalten zu haben, sich zum seinen Ausführungen widersprechenden Bericht zu äussern. Dadurch wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Umstand, dass er mit Schreiben vom 19. Mai 2023 (einstweilen) auf eine Stellungnahme verzichtet hatte, ändert nichts daran, dass ihm zu einem späteren Zeitpunkt erhobene Beweise zur Kenntnis zu bringen sind.