Dies, nachdem der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, nicht darüber informiert worden zu sein, dass er verzeigt werde und mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörden, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse (Schreiben des Verteidigers vom 3. April 2023 [amtliche Akten pag. 28 f.]). Anders als hinsichtlich des Auskunftsersuchens des Regionalgerichts lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer über das Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft C.________ vom 3. August 2023 und insbesondere den diesem beigelegten Bericht der zuständigen Polizeibeamtin (amtliche Akten pag.