BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihm das Regionalgericht vor Erlass des angefochtenen Entscheids keine Gelegenheit eingeräumt habe, sich zu der bei der deutschen Staatsanwaltschaft bzw. Polizei eingeholten Auskunft zu äussern.