Auf die Einsprache werde daher nicht eingetreten und der Strafbefehl O 22 9914 vom 21. November 2022 sei in Rechtskraft erwachsen. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer via seine Rechtsvertretung am 23. Oktober 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung der Gültigkeit der Einsprache. Im anschliessenden Schriftenwechsel verzichteten die Generalstaatsanwaltschaft und das Regionalgericht auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.