Nachdem das Regionalgericht gestützt auf Vorbringen des Beschwerdeführers Abklärungen bei der deutschen Staatsanwaltschaft bzw. Polizei getätigt hatte, erklärte es mit Entscheid vom 5. Oktober 2023 die Einsprache zufolge Verspätung als ungültig. Auf die Einsprache werde daher nicht eingetreten und der Strafbefehl O 22 9914 vom 21. November 2022 sei in Rechtskraft erwachsen.